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Gemeinde Süsel
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Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Wehrpflichtgesetz
für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2014 das 18. Lebensjahr vollenden

Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch Art. 9 der Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), weist die Stadt Eutin darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2014 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), widersprechen können.

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

Im Jahr 2013 findet die Datenübermittlung für Eutin und Süsel im März statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 28. Februar 2013 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Eutin – Bürgerbüro -, Markt 1, 23701 Eutin oder in der Außenstelle Süel, An der Bäderstr. 64, 23701 Süsel, zu erklären

 

Eutin, 19.11.2012

Stadt Eutin

 

- Der Bürgermeister -

 

als Erfassungsbehörde

 

gez. Klaus-Dieter Schulz

21.11.2012 
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