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Gemeinde Süsel
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Dorfschaften

Auszug aus der Hauptsatzung

 § 12
Dorfschaften

(1) Für die Dorfschaften Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck werden Dorfvorstände gebildet.

(2) Die Dorfvorstände werden in der Mitte der Wahlzeit der Stadtvertretung bis zur Mitte der folgenden Wahlzeit auf einer Dorfschaftsversammlung, die vom Dorfvorstand in Abstimmung mit dem/der Bürgermeister/in einzuberufen ist, gewählt. Wählbar sind die Bürger/innen, die der Stadtvertretung angehören bzw. angehören können.

(3) Der/Die Vorsitzende des Dorfvorstandes (der/die Dorfvorsteher/in) und seine/ihre Stellvertreter/innen werden zu Ehrenbeamten/innen ernannt.

(4) Die Einwohner der Dorfschaft sind zu Versammlungen einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, grundsätzlich jedoch einmal im Jahr. Dorfschaftsversammlungen werden vom Dorfvorstand in Abstimmung mit dem/der Bürgermeister/in einberufen. Der/Die Dorfvorsteher/in leitet die Dorfschaftsversammlung. Der Dorfvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Zusammenarbeit zwischen dem Dorfvorstand und den städtischen Gremien erfolgt auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens. Der Dorfvorstand nimmt die Interessen der Dorfschaft gegenüber den städtischen Gremien wahr und vertritt die Dorfschaft in allen sie betreffenden Angelegenheiten in den Gremien. Der Dorfvorstand ist in allen Angelegenheiten, die die Dorfschaft betreffen, rechtzeitig und umfassend zu informieren und bereits im Stadium der Entscheidungsfindung zu hören. Er hat die Möglichkeit in Angelegenheiten, die die Dorfschaft betreffen, Anträge zu stellen.

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20. August 2024

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