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Gemeinde Süsel
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Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 24 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz ordne ich folgendes an:

Am 31.12.2006 und am 01.01.2007 dürfen in einem Umkreis von 250 m zu den reetgedeckten Häusern in der Stadt Eutin, einschließlich der Ortsteile Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.

Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.

ausgefertigt:

Stadt Eutin

Eutin, den 14.12.2006

- Der Bürgermeister -

 

Ordnungsamt

 

Az. 322327

 

 

 

 gez.Klaus-Dieter Schulz

23.12.2006 
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