Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 24 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz ordne ich folgendes an:
Am 31.12.2006 und am 01.01.2007 dürfen in einem Umkreis von 250 m zu den reetgedeckten Häusern in der Stadt Eutin, einschließlich der Ortsteile Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.
Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.
Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.
ausgefertigt: |
Stadt Eutin |
Eutin, den 14.12.2006 |
- Der Bürgermeister - |
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Ordnungsamt |
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Az. 322327 |
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gez.Klaus-Dieter Schulz |