Öffentliche Bekanntmachung
l. Festsetzung der Grundsteuer der Stadt Eutin für das Kalenderjahr 2007 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres
Die Hebesätze für die Grundsteuer A (310 %) und Grundsteuer B (310 %) in der Stadt Eutin bestehen wie im Kalenderjahr 2006 in unveränderter Höhe fort (Beschluss der Stadtvertretung vom 20.12.2006).
Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2007 ist somit nicht erforderlich.
Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2006) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2007 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2006 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. l.S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. l.S. 1790) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2007 ist wie folgt fällig:
1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3. Anwendung findet.
2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- Euro nicht übersteigt; am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- Euro nicht übersteigt.
3. Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01. Juli 2007 fällig.
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Eutin, Markt 1, 23701 Eutin , erhoben werden.
ll. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2007
In den Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2006 (Straßenreinigungsgebühr und Hundesteuer), wurde ebenfalls bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt.
Aufgrund des § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.04.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), wird bestimmt, dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Abgaben in der gleichen Höhe für das Kalenderjahr 2007 gelten, sofern sie nicht durch Bescheid geändert werden.
Die Straßenreinigungsgebühr wird gem. § 7 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Eutin in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Gebühren bzw. bei einer zusammengefassten Veranlagung von Gemeindeabgaben diese Abgaben zusammen, werden bis zu einer Höhe von 10,-- Euro jährlich in einem Betrag am 15. August, bis zu einer Höhe von 10,-- Euro jährlich in zwei gleichen Teilbeträgen am 15. Februar und 15. August fällig.
Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt Eutin über die Erhebung einer Hundesteuer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Eutin, den 16.01.2007
Stadt Eutin
-Der Bürgermeister-
gez. Schulz