Stadtverordnung
über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Eutin
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 243 ) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 252) ergeht folgende Verordnung:
§ 1 (Räumlicher Geltungsbereich)
Diese Verordnung gilt nur für den nachfolgend benannten Bereich der Stadt Eutin:
Albert-Mahlstedt-Straße, Am Rosengarten, Königstraße, Lübecker Straße (vom Markt bis zur Freischützstraße), Markt, Peterstraße, (vom Markt bis zur Albert-Mahlstedt-Straße), Schloß-straße, Stolbergstraße
§ 2 (Zeitlicher Geltungsbereich)
Die Verkaufsstellen in der Stadt Eutin in dem in § 1 genannten Bereich dürfen aus Anlass der Veranstaltung Halloween am Sonntag, dem 04.11.2007 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Von den Gewerbetreibenden, die von dieser Verordnung Gebrauch machen, sind die Vorschriften des § 12 LöffZG ( Aufsicht und Auskunft ), § 13 LöffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 05.11.2007 außer Kraft
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Klaus-Dieter Schulz |