Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 28 Abs. 1 Landesmeldegesetz darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit der Europa- und Bundestagswahl an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (so genannte Gruppenauskunft).
Die davon Betroffenen haben laut § 28 Abs. 4 LMG das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der jeweils zuständigen Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Gemeinde Ahrensbök |
Gemeinde Bosau |
Stadt Eutin |
Gemeinde Malente |
- Der Bürgermeister - |
- Der Bürgermeister - |
- Der Bürgermeister - |
- Der Bürgermeister - |
gez. Schaefer |
gez. Schmidt |
gez. Schulz |
gez. Koch |