Allgemein
Abgaben
Jede Stadt, so auch Eutin, darf kommunale Abgaben erheben. Grundlage ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holsteins. Auf welcher Grundlage die Abgaben erhoben werden, ist in den jeweiligen, von der Eutiner Stadtvertretung beschlossenen, Satzungen zu sehen. Darüber hinaus sind noch landes- und bundesrechtliche Vorschriften zu beachten.
Steuern
Von der Stadt Eutin werden auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorschriften die Realsteuer- Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer erhoben. Als sogenannte Aufwandsteuer sind außerdem die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer und die Zweitwohnungssteuer zu entrichten.
Gebühren
Es gibt Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Bei den Verwaltungsgebühren gilt das Veranlassungsprinzip. Wenn zum Beispiel auf Antrag eine Amtshandlung ausgeführt wird, sind Verwaltungsgebühren zu entrichten. Benutzungsgebühren sind dagegen zu entrichten, wenn öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Beiträge
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Erneuerung und Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.
Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.
30.06.2009