Stadtverordnung
über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Eutin
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 243 ) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöff-nungszeitengesetz vom 30. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 252) ergeht folgende Verordnung:
§ 3
Von den Gewerbetreibenden, die von dieser Verordnung Gebrauch machen, sind die Vorschriften des § 12 LöffZG ( Aufsicht und Auskunft ), § 13 LöffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
Eutin, den16.10.2014