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Gemeinde Süsel
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Stadtverordnung

über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Eutin

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 243 ) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöff-nungszeitengesetz vom 30. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 252) ergeht folgende Verordnung:

§ 1
(Räumlicher Geltungsbereich)
Diese Verordnung gilt nur für den nachfolgend benannten Bereich der Stadt Eutin:
Stadt Eutin

§ 2
(Zeitlicher Geltungsbereich)
Die Verkaufsstellen in der Stadt Eutin in dem in § 1 genannten Bereich dürfen aus Anlass der Veranstaltung Schottenfest am Sonntag, dem 02.11.2014 in der Zeit von 12.00 – 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 3

Von den Gewerbetreibenden, die von dieser Verordnung Gebrauch machen, sind die Vorschriften des § 12 LöffZG ( Aufsicht und Auskunft ), § 13 LöffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 04.11.2014 außer Kraft

Eutin, den16.10.2014

S t a d t   E u t i n
- Der Bürgermeister -
Fachdienst Bürgerservice
Öffentliche Sicherheit

Elgin Lohse
1. Stellvertretende Bürgermeisterin
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