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Gemeinde Süsel
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Heckenschnitt und Knickpflege

Die Stadt Eutin und die Gemeinde Süsel bitten alle Haus- und Grundstücksbesitzer Hecken und Knicks, die in den öffentlichen Straßenraum oder auf Geh- und Radwege ragen, aus Sicherheitsgründen zu beschneiden.

Im Sommer grünt und gedeiht es allerorten, Pflanzen wuchern, Bäume breiten sich aus. Der Haken dabei: nicht selten ragen die Pflanzen von Privatgrundstücken bis weit über Bürgersteige und Verkehrswege. Hierbei gilt jedoch zu beachten: Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern.

Ragen Pflanzen zu weit in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, bestehen Gefahren für Fußgänger, Radfahrer und Autoverkehr. Sichtverhältnisse werden eingeschränkt, Verletzungsgefahren steigen, Beschädigungen an Fahrzeugen drohen. Nicht zuletzt könnten Verkehrszeichen verdeckt werden.

Gesetzliche Regeln

Das Ordnungsamt macht daher darauf aufmerksam, dass es beim Pflanzenschnitt einige Regeln zu beachten gilt. Nach § 33 des Straßenwegegesetzes sind die Eigentümer sogar zum Beschneiden ihrer Pflanzen verpflichtet. Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 01. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.

Lichtraumprofil

Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden: das so genannte „Lichtraumprofil“. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurück- zuschneiden. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.

10.08.2015 
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