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Sondernutzung in der Innenstadt

Die Stadt Eutin erteilt in diesem Jahr für Passanten-Stopper und ähnliche Werbeanlagen keine Nutzungserlaubnis. Das hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 09. Dezember 2015 beschlossen. Diese Maßnahme dient dem Erhalt des historischen Stadtbildes und der Barrierefreiheit und Zugänglichkeit der Innenstadt.

Unter den Begriff Werbeschilder fallen u. a. Klappschilder, Passanten-Stopper, Beachflags, Werbefahnen und Plakat- und Stelltafeln. Bei Fahrradständern und Sonnenschirmen darf Werbung nur eine Fläche von 20 x 25 cm einnehmen.

Das Verbot zur Aufstellung von Werbeschildern gilt für folgende Straßen und Plätze: Markt, Peterstraße, Königstraße, Am Rosengarten, Stolbergstraße, Lübecker Straße (ab Freischützstraße bis Markt), Bahnhofstraße, Albert-Mahlstedt-Straße, Schlossstraße, Am Stadtgraben, Königstraßenpassage und Schlossplatz.

Grundsätzlich ist auf den öffentlichen Flächen ein 1, 50 m breiter Durchgang freizuhalten, um ein barrierefreies Durchqueren der Straße zu ermöglichen.

Die Stadt Eutin bittet die betroffenen Geschäftsleute um Verständnis. Sie erhalten in den kommenden Tagen auch noch ein Schreiben des Ordnungsamtes. Kollegen werden im Außendienst unterwegs sein und die Maßnahme gern erläutern.

Für Warenauslagen, Tische und Stühle werden auch in diesem Jahr weiterhin Sondernutzungsgenehmigungen erteilt

Für das Jahr 2017 soll eine neue Richtlinie zur Sondernutzung erarbeitet werden. Die Stadt wird die betroffenen Anlieger im Februar zu einem entsprechenden Workshop einladen. Ziel dabei ist es, die Sondernutzungen den besonderen Erfordernissen einer historischen Innenstadt anzupassen unter Berücksichtigung des Aspektes der Barrierefreiheit.

28.01.2016 
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