Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Wehrpflichtgesetz für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2018 das 18. Lebensjahr vollenden
Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch Art. 9 der Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), weist die Stadt Eutin darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2018 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), widersprechen können.
Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Im Jahr 2017 findet die Datenübermittlung für Eutin und Süsel im März statt.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 28. Februar 2017 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Eutin – Bürgerbüro -, Markt 1, 23701 Eutin oder in der Außenstelle Süsel, An der Bäderstr. 64, 23701 Süsel, zu erklären.
Eutin, 12.11.2016 |
Stadt Eutin |
|
- Der Bürgermeister - |
|
als Erfassungsbehörde |
|
gez. Carsten Behnk |