Stadtverordnung Ostereiermarkt 2018
über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Eutin
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 243 ) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 252) ergeht folgende Verordnung:
§ 1
Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet.
§ 2
Die Verkaufsstellen in der Stadt Eutin in dem in § 1 genannten Bereich dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Überraschungseier Tausch auf dem Marktplatz“ am Sonntag, dem 04.03.2018 in der Zeit von 12.00 - 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Von den Gewerbetreibenden, die von dieser Verordnung Gebrauch machen, sind die Vorschriften des § 12 LöffZG ( Aufsicht und Auskunft ), § 13 LöffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und am 05.03.2018 außer Kraft.
Eutin, den 27.02.2018
Stadt Eutin
- Der Bürgermeister -
Fachdienst Bürgerservice
Öffentliche Sicherheit
Gez. Behnk
Carsten Behnk