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Stadtverordnung Ostereiermarkt 2018

über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Eutin

 

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 243 ) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 ( GVOBl. Schl.-H. S. 252) ergeht folgende Verordnung:

§ 1

Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet.

§ 2

Die Verkaufsstellen in der Stadt Eutin in dem in § 1 genannten Bereich dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Überraschungseier Tausch auf dem Marktplatz“ am Sonntag, dem 04.03.2018 in der Zeit von 12.00 - 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 3

Von den Gewerbetreibenden, die von dieser Verordnung Gebrauch machen, sind die Vorschriften des § 12 LöffZG ( Aufsicht und Auskunft ), § 13 LöffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.

§ 4 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und am 05.03.2018 außer Kraft.

 Eutin, den 27.02.2018

Stadt Eutin
- Der Bürgermeister -
Fachdienst Bürgerservice
Öffentliche Sicherheit

Gez. Behnk
Carsten Behnk

03.03.2018 
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