Stadtverordnung Apres Ski Party
Stadtverordnung
über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Eutin
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, 243) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. 2006, 252) ergeht folgende Verordnung:
§ 1
(Räumlicher Geltungsbereich)
Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet.
§ 2
(Zeitlicher Geltungsbereich)
Die Verkaufsstellen in der Stadt Eutin in dem in § 1 genannten Bereich dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Apres Ski Party“ am Sonntag, dem 03.02.2019 in der Zeit von 12.00 - 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Von den Gewerbetreibenden, die von dieser Verordnung Gebrauch machen, sind die Vorschriften des § 12 LöffZG (Aufsicht und Auskunft), § 13 LöffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und am 04.02.2019 außer Kraft.
Eutin, den 24.01.2019 |
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Stadt Eutin |
- Der Bürgermeister - |
Fachdienst Öffentliche Sicherheit |
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gez. Behnk |
Carsten Behnk |