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Gemeinde Süsel
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Stadtverordnung Apres Ski Party

 

Stadtverordnung

über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Eutin

 

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LöffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, 243) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. 2006, 252) ergeht folgende Verordnung:

 

§ 1

(Räumlicher Geltungsbereich)

 

Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet.

 

§ 2

(Zeitlicher Geltungsbereich)

 

Die Verkaufsstellen in der Stadt Eutin in dem in § 1 genannten Bereich dürfen aus Anlass der Veranstaltung „Apres Ski Party“ am Sonntag, dem 03.02.2019 in der Zeit von 12.00 - 17.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 3

 

Von den Gewerbetreibenden, die von dieser Verordnung Gebrauch machen, sind die Vorschriften des § 12 LöffZG (Aufsicht und Auskunft), § 13 LöffZG (Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sowie insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.

 

§ 4

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LöffZG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und am 04.02.2019 außer Kraft.

 

Eutin, den 24.01.2019

 

 Stadt Eutin

-   Der Bürgermeister -

Fachdienst  

Öffentliche   Sicherheit

 

gez.   Behnk

Carsten   Behnk

31.01.2019 
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