Nachbeurkundung von Geburten im Ausland
Ist eine deutsche Person im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsberechtigte wohnt.
Vorzulegende Unterlagen erfragen Sie schriftlich bei dem zuständigen Standesamt.