Fälligkeiten
Die Steuer und die Benutzungsgebühren sind zu je ¼ des Betrages bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Abweichend hiervon wird die Grundsteuer fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt b) am 15. Februar und 15. August je zu Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
Die Quartals-Fälligkeiten können auf Wunsch für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Die gesamten Beträge sind dann zum 01.07. des jeweiligen Jahres fällig. Ein entsprechender Antrag kann beim Fachdienst Finanzen, Haushalt und Stadtkasse gestellt werden.
Die auf dem jeweils zu letzt gültigen Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen an die Stadtkasse Eutin, Markt 1, 23701 Eutin, unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.