Beiräge
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Erneuerung und Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.