Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird.
Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder der Tod des Tieres eintrifft.
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat. Wenn der Hund für den Zuzugsmonat nachweislich in der bisherigen Wohnsitzgemeinde versteuert worden ist, frühestens mit dem Ende der dortigen Steuerpflicht. Wurde der Hund vor dem Zuzug nicht versteuert, entsteht die Steuerpflicht bereits mit Beginn des Zuzugsmonats.