Silvester-Bekanntmachung
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 24 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz ordne ich folgendes an:
Am 31.12.2023 und am 01.01.2024 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeckten Häusern im Gemeindegebiet Süsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.
Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.
Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.
ausgefertigt: |
Gemeinde Süsel |
Süsel, 28.12.2023 |
- 1. stellvertretende Bürgermeisterin - |