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Gemeinde Süsel
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Gleichstellung ein gesetzlicher Auftrag

Grundrecht auf Gleichberechtigung

Sowohl das Grundgesetz als auch die Schleswig-Holsteinische Landesverfassung schreiben die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung fest.


 

Grundgesetz

Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Gesetzliche Grundlage für das Handeln der Gleichstellungsbeauftragten im Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes.


(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (GstG)

Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 1994 dient der Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es soll die Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere fördern durch:


  1. die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen,

  2. Kompensation von Nachteilen, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren,

  3. gerechte Beteiligung von Frauen an allen Lohn-, Entgelt- und Besoldungsgruppen sowie Gremien.

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in Eutin sind in der Hauptsatzung der Stadt beschrieben.

§ 7

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Eutin bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

1) Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung und der von der Bürgermeisterin/ von dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,

2) Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

3) Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,

4) Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchenden Frauen,

5) Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht des/der Bürgermeisters/in; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen des/der Bürgermeisters/in nicht gebunden.

(4) Der/Die Bürgermeister/in hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

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