Sprungziele
Gemeinde Süsel
Inhalt

Silvesterbekanntmachung der Stadt Eutin und Gemeinde Süsel

Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 24 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Sprengstoffgesetz ordne ich folgendes an:

Am 31.12.2024 und am 01.01.2025 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeckten Häusern in der Stadt Eutin, einschließlich der Ortsteile Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck sowie der Gemeinde Süsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden. Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.

Eutin, 20.12.2024

S t a d t E u t i n 

Der Bürgermeister
Fachdienst Öffentliche Sicherheit
gez. Sven Radestock

29.12.2024 
nach oben zurück
01. Oktober 2025

Ladenflächenbörse

Ihre Zukunft in Eutin - vielleicht mit einem Laden bei uns. Eutin ist wunderbar, bietet Natur, Kultur und mehr - kommen Sie ... Mehr erfahren

Hilfstool