Informationen zur Grundsteuerreform
In den Erträgen aus Steuern und ähnlichen Abgaben sind u.a. die Grundsteuern enthalten. Zum Haushaltsjahr 2025 wurde die Grundsteuerreform umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Anwendung des bisherigen Bewertungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz– GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1794) enthält u. a. die neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer. Schleswig-Holstein wendet das sogenannte Bundesmodell der Grundstücksbewertung an. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür haben die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermittelt. Die Finanzämter haben alle Grundstücke neu bewertet und den Gemeinden daraus berechnete Grundsteuermessbeträge übermittelt.
Durch die Neubewertung aller Grundstücke ändert sich die Gesamtsumme der Grundstücksmessbeträge in den Kommunen. Sie kann mehr oder weniger deutlich über oder unter der bisherigen Summe liegen. Bei unveränderten Hebesätzen wäre das Grundsteueraufkommen entsprechend in Summe gesunken oder gestiegen. Daher ist es unerlässlich gewesen, dass die Stadtvertretung neu über die Hebesätze entschieden hat, um so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt das Grundsteueraufkommen nicht verringert.
Im Zuge der Grundsteuerreform wurde seitens des Landes das politische Ziel ausgegeben, dass das Gesamt-Grundsteuer-Aufkommen jeder Kommune reformbedingt weder steigen noch sinken soll (Aufkommensneutralität).
Zur Information der Öffentlichkeit und zur Unterstützung der Kommunen bei ihrer Entscheidung über die neuen Hebesätze hat das Land ein Transparenzregister eingerichtet. Für jede Kommune werden darin diejenigen Hebesätze ausgewiesen, die zu einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuer führen.
Die Stadtvertretung der Stadt Eutin hat beschlossen, die Anpassung der Hebesätze der Grundsteuern A und B gegenüber dem Jahr 2024 ausschließlich auf den gesetzlichen Änderungen anhand der Grundlagen aus dem Transparenzregister vorzunehmen, was in der Gesamtbetrachtung aufkommensneutral ist. Auf eine mögliche Erhöhung im Rahmen der Hebesatzautonomie wurde verzichtet.
Die Hebesätze wurden auf der Grundlage der Daten aus dem Transparenzregister zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A auf 398 % und für die Grundsteuer B auf 492 % angepasst. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer ist unverändert zum Vorjahr bei 390 % geblieben.