Informationen zur Grundsteuerreform
In den Erträgen aus Steuern und ähnlichen Abgaben im Ergebnishaushalt 2025 sind u.a. die Grundsteuern enthalten. Zum Haushaltsjahr 2025 wurde die Grundsteuerreform umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Anwendung des bisherigen Bewertungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz– GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 I S. 1794) enthält u. a. die neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer. Schleswig-Holstein wendet das sogenannte Bundesmodell der Grundstücksbewertung an. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür haben die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermittelt. Die Finanzämter haben alle Grundstücke neu bewertet und den Gemeinden daraus berechnete Grundsteuermessbeträge übermittelt.
Durch die Neubewertung aller Grundstücke ändert sich die Gesamtsumme der Grundstücksmessbeträge in den Kommunen. Sie kann mehr oder weniger deutlich über oder unter der bisherigen Summe liegen. Bei unveränderten Hebesätzen sinkt oder steigt das Grundsteueraufkommen entsprechend in Summe.
Daher ist es unerlässlich gewesen, dass die Gemeindevertretung neu über die Hebesätze beraten hat.
Im Zuge der Grundsteuerreform wurde seitens des Landes das politische Ziel ausgegeben, dass das Gesamt-Grundsteuer-Aufkommen jeder Kommune reformbedingt weder steigen noch sinken soll (Aufkommensneutralität).
Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Hebesatzautonomie der Kommunen bleibt hiervon allerdings ausdrücklich unberührt.
Zur Information der Öffentlichkeit und zur Unterstützung der Kommunen bei ihrer Entscheidung über die neuen Hebesätze hat das Land ein Transparenzregister eingerichtet. Für jede Kommune werden darin diejenigen Hebesätze ausgewiesen, die zu einer aufkommensneutralen Erhebung der Grundsteuer führen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Süsel hat beschlossen, die Hebesätze der Grundsteuern A und B im Rahmen der Hebesatzautonomie gegenüber dem Jahr 2024 nicht anzupassen anhand der Grundlagen aus dem Transparenzregister.
Es gelten somit auch im Jahr 2025 die bisherigen Hebesätze fort.
Eine Anpassung der Realsteuerhebesätze auf zum Teil über die Mindestsätze für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen hinausgehende Hebesätze (Grundsteuer A – 425 %) ist letztmalig im Haushaltsjahr 2019 erfolgt, nachdem die Hebesätze zuvor zum Haushaltsjahr 2015 angepasst worden sind.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wurde ab 2019 ebenfalls auf 425 % festgesetzt und der für die Gewerbesteuer auf 380 %.
Mit Blick auf die zuletzt getätigten umfangreichen Investitionsauszahlungen für die beiden Kindergartenneubauten in Groß Meinsdorf und Süsel, aufgrund derer die Verschuldung der Gemeinde deutlich angestiegen ist, was auch zu erhöhtem Zinsaufwand und zusätzlichen Abschreibungen führt und vor dem Hintergrund der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Investitionsvorhaben, wie
- den Straßenausbau in der Karl-Hamann-Straße in Groß Meinsdorf
- den Straßenausbau in Süsel in Richtung Stawedder
- die Beschaffung von Einsatzfahrzeugen für die verschieden Ortswehren
- die geplante Erweiterung der Offenen Ganztagsschule Süsel
- die Sanierung beziehungsweise den Neubau von Feuerwehrgerätehäusern
- die Beteiligung an der Erschließung des interkommunalen Gewerbegebietes mit der Stadt Eutin
- die Sanierung beziehungsweise den Neubau der Grundschule Süsel u.a.m.
und den hieraus resultieren Verbindlichkeiten für den Kapitaldienst und zusätzliche Abschreibungen wurde dahingehend Übereinkunft erzielt, die Hebesätze in der bisherigen Höhe von jeweils 425 % für die Grundsteuern A und B zu belassen, was zu höheren Erträgen führt und somit zur Kompensation zusätzlicher Aufwendungen aufgrund der Investitionsplanung.
Auf die unabhängig hiervon herrschenden äußerst schwierigen Rahmenbedingungen für den kommunalen Haushalt wurde bereits ausführlich in den Erläuterungen zum Haushalt eingegangen.