Grundgesetz
Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Gesetzliche Grundlage für das Handeln der Gleichstellungsbeauftragten im Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.