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Bekanntmachung zum Abbrennen vom Feuerwerkskörper zu Silvester

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Eutin

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengrechts ordne ich folgendes an:

Am 31.12.2025 und am 01.01.2026 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeckten Häusern in der Stadt Eutin, einschließlich der Ortsteile Fissau, Neudorf, Sibbersdorf und Sielbeck keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.

Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Zudem werden besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen mit einem Abbrennverbot versehen. Dazu zählen insbesondere:

  • Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen z.B. Tanklager, Biogasanlagen,
  • Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagert,
  • Baumbestand/ Wälder,
  • Landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen.

Entsprechende Lagepläne sind auf der Homepage der Stadt Eutin einsehbar. Diese sind ebenfalls Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.

ausgefertigt:

Eutin, 19.12.2025

Stadt Eutin

- Der Bürgermeister -

Fachdienst Öffentliche Sicherheit

Sven Radestock

19.12.2025 
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