Jahresparkkarte
Die Jahres- oder Halbjahresparkkarten für Anwohnerinnen und Anwohner im Innenstadtbereich sind ab sofort bei der Stadt Eutin erhältlich.
Der Erwerb einer Jahres- oder Halbjahresparkkarte ist nur den AnwohnerInnen innerhalb der sogenannten roten Zone gestattet. Damit ist der Innenstadtkern, ein Radius von 400 m um den Marktplatz, gemeint.
Folgende Straßen gehören zur roten Zone:
Albert-Mahlstedt-Straße | Lübecker Straße |
Am Mühlenberg | Markt |
Am Rosengarten | Otto-Haesler-Straße |
Am Schloßplatz | Peterstraße |
Am Stadtgraben | Plöner Straße Hausnr.: 1-23; 14-36 |
Bahnhofstraße Hausnr.: 6-20; 1-13 | Riemannstraße Hausnr.: 1-3; 2-4 |
Bischof-Kickbusch-Gang | Schloßstraße |
Freischützstraße | Seepromenade |
Heinrich-Westphal-Straße | Segenhörn |
Ihlpool | Stolbergstraße |
Jungfernstieg | Twiete |
Königstraße | Voßplatz |
Langer Königsberg Hausnr.: 1-3; 2a-2b | Wasserstraße |
Die Jahresparkkarte (Gültigkeit: 01. Januar bis 31. Dezember) kostet 250 €, der Erwerb einer Halbjahresparkkarte (Gültigkeit: 01. Juli bis 31. Dezember) kostet 125 €. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Eine Erstattung bei Nichtnutzung bzw. vorzeitigem Wegzug sowie eine monats- oder tageweise Abrechnung ist nicht vorgesehen.
Für 2020 gilt eine Sonderregelung. Die Parkkarte wird im laufenden Jahr für 50 Euro verkauft.
Pro Haushalt kann nur eine Jahres- oder Halbjahresparkkarte erworben werden.
Interessenten müssen einen Nachweis erbringen, dass kein eigener Stellplatz zur Verfügung steht. Dies kann z.B. durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. durch Vorlage des Mietvertrages, aus dem hervorgeht, dass kein Stellplatz mit vermietet wurde, erfolgen.
Das Parken mit der Jahres- bzw. Halbjahresparkkarte ist auf folgenden gebührenpflichtigen Parkflächen in der roten Zone zulässig:
Albert-Mahlstedt-Straße
Am Stadtgraben (ausschließlich Sackgassenstück)
Bahnhofstraße (Parkstreifen)
Ihlpool
Jungfernstieg
Lübecker Straße
Plöner Straße 19-21
Stolbergstraße
Die Jahres- bzw. Halbjahresparkkarte ist im Original von außen deutlich sichtbar im Kraftfahrzeug auszulegen.
Mit der Parkkarte entsteht kein Anspruch auf eine jederzeitige Parkmöglichkeit oder einen bestimmten Stellplatz.
Haftungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
Die Parkkarte entbindet den Inhaber/die Inhaberin lediglich von der Parkgebührenpflicht im Geltungsbereich der Stadt Eutin. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Interessierte können einen Antrag für die Parkkarte unter diesem Link
http://www.vg-eutin-suesel.de/Stadt-Eutin/Service/Öffentliche-Sicherheit/Jahresparkkarte
herunterladen. Die Anträge sind auch im Fachdienst Öffentliche Sicherheit in der Albert-Mahlstedt-Straße 13 in Eutin erhältlich. Ansprechperson: Julia Lunau, Tel.: 04521 – 793 201; E-Mail: j.lunau@eutin.de