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Stadt Eutin
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Datum: 30.10.2013

Laubbeseitigung

Mit dem Herbst beginnt auch für die Grundstückseigentümer, denen satzungsgemäß die Straßenreinigung insbesondere für die Gehwege übertragen wurde, die Verpflichtung zur Beseitigung der herabgefallenen Blätter.

Damit wird ein erheblicher Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Straßenreinigung erfüllt. Ein nasser Laubteppich stellt insbesondere für die Fußgänger und Radfahrer eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar.

 

Laubbeseitigung bedeutet aber nicht, dass die Blätter in den Rinnstein der Fahrbahn gefegt werden dürfen und dadurch die maschinelle Fahrbahnreinigung der Stadt in Anspruch genommen wird. Dieses ordnungswidrige Verhalten führt zu Beeinträchtigungen bei der Durchführung der maschinellen Straßenreinigung durch die Städtischen Betriebe aber auch zur Verstopfung der Straßenabläufe. Die Grundstückseigentümer werden gebeten darauf zu achten, dass die Abläufe nicht von Blättern bedeckt sind. Damit helfen sie, bei Regenfällen Überschwemmungen der Fahrbahn und ggf. auch der Grundstücke zu vermeiden.

 

Soweit Blätter nicht über den Kompost im eigenen Garten entsorgt werden können, gehört das Laub in die Biotonne. Alternativ steht auch das Angebot des Baubetriebshofes der - kostenpflichtigen - Annahme zur Verfügung (Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr).

 

In Bereichen, in denen eine besondere Belastung der Anlieger durch die Blätter der Straßenbäume besteht, kann das Laub nach vorheriger Absprache mit dem Baubetriebshof an geeigneten Rand- oder Grünstreifen zusammengefegt werden. Nach Terminabstimmung wird dann das gesammelte Laub vom Baubetriebshof gesondert abgeholt. Dieser Service kann aber nur dort angeboten werden, wo erhebliche Laubmengen tatsächlich durch Straßenbäume anfallen. Laub von Privatgrundstücken kann nicht abgeholt und entsorgt werden.

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