Grundbesitzabgaben
Allgemeine Informationen
Zu den Grundbesitzabgaben gehören die Grundsteuer A und B.Fälligkeiten
Die Steuer und die Benutzungsgebühren sind zu je ¼ des Betrages bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Abweichend hiervon wird die Grundsteuer fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt b) am 15. Februar und 15. August je zu Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
Die Quartals-Fälligkeiten können auf Wunsch für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Die gesamten Beträge sind dann zum 01.07. des jeweiligen Jahres fällig. Ein entsprechender Antrag kann beim Fachdienst Finanzen, Haushalt und Stadtkasse gestellt werden.
Die auf dem jeweils zu letzt gültigen Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft Süsel-Eutin an die Stadtkasse Eutin, Markt 1, 23701 Eutin, unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Eigentumswechsel
Der Notar sendet nach Kaufvertragsabschluss die Unterlagen zum Grundbuchamt, von dort gehen diese zum Finanzamt und von dort wiederum zum Rechenzentrum des Landes. Dort wird dann ein neuer Einheitswertbescheid erstellt. Dieses kann unter Umständen zwischen einigen Wochen und Monaten dauern, so dass es keine zeitnahe Mitteilung an den Fachdienst Finanzen, Haushalt und Stadtkasse gibt. Ein Eigentumswechsel wird erst bei Vorliegen des Einheitswertbescheides (Grundlagenbescheides) des Finanzamtes Ostholstein vorgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es somit bei der Grundsteuerpflicht und folglich auch Zahlungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers entsprechend der grundsteuerrechtlichen Vorschriften. Erklärt sich der Erwerber des Grundbesitzes vor Eintreten der gesetzlichen Steuerpflicht freiwillig bereit, die Grundsteuer ab dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs zu begleichen, ist dies mit dem Besitzwechsel-Formular und der Freiwilligen Einverständniserklärung anzuzeigen.
Information/Finanzamt
Einwendungen, die sich gegen den der Grundsteuer zugrunde liegenden Grundsteuermessbescheid richten, sind bei dem zuständigen Finanzamt vorzutragen (z.B. wenn Sie Einwände gegen die Höhe des Messbetrages haben oder sich fragen, warum sich der Messbetrag erhöht oder vermindert hat).