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Stadt Eutin

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Auflassung

Leistungsbeschreibung

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin/dem Veräußerer und der Erwerberin/dem Erwerber eines Grundstücks. Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin/einem Notar abgeben.

Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin/des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin/des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Grundbuchämter, die bei den Amtsgerichten geführt werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

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