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Gemeinde Süsel
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Wohngeld


Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens erhalten. Es wird zwischen 'Mietzuschuss' für Mieter von Wohnraum und 'Lastenzuschuss' für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung unterschieden. Die Gewährung erfolgt ab dem 1. des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde). Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate.

Die Wohngeldstelle ist "Am Rosengarten 5 in Eutin" (neben der Sparkasse Am Rosengarten).


Ansprechpersonen in der Wohngeldstelle

Eutin/ Süsel
Franziska Kaschner
Tel: 04521-793 279
E-Mail: f.kaschner@eutin.de                   Eutin Buchstaben A-H

Larissa Krenz
Tel: 04521-793 280
E-Mail: l.krenz@eutin.de                          Eutin Buchstaben i-O und Süsel

Anita Lützel
Tel: 04521-793 276
E-Mail: a.luetzel@eutin.de                       Eutin Buchstaben P-Z

Malente/ Ahrensbök
Maren Langenstück   
Tel. 04521 – 793 278
E-Mail: m.langenstueck@eutin.de            Malente Buchstaben A-R

Carmen Arnold
Tel: 04521-793 281
E-Mail: c.arnold@eutin.de                          Malente Buchstaben S-Z und Ahrensbök

Wohnberechtigungsscheine für Eutiner und Süseler Bürger werden von allen Sachbearbeiterinnen bearbeitet.

Berechnung des Wohngeldes

Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich im Rahmen einer Formel aus folgenden Berechnungsgrößen:
  • Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt rechnen,
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und
  • Höhe des Gesamteinkommens.

Für die Einkommensermittlung ist vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen. Dem Gesamtbruttoeinkommen sind alle steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Grunde zu legen. Damit verbunden ist eine vollständige oder anteilige Anrechnung bestimmter steuerfreier Leistungen. Das maßgebliche Gesamtbruttoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, abzüglich bestimmter Abzugs- und Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderungen, Alleinerziehende, Unterhaltsverpflichtungen, …). Als Jahreseinkommen ist das Bruttoeinkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, es kann aber auch von dem Bruttoeinkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist.

Voraussetzungen

Generell darf die Einkommensgrenze nicht überstiegen werden, über die Sie sich direkt bei uns im Rathaus informieren können. Desweiteren gibt es spezielle Ausschlussgründe:

Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn ihnen 'dem Grunde nach' keine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zusteht. Dies ist u. a. bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem eigenem Einkommen (Bsp. Berufsakademie) oder zu hohem Einkommen der Eltern. Ein negativer BAföG-Bescheid ist also nicht ausreichend, um das BAföG-Kriterium zu klären. Gleiches gilt für Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) haben. Ausnahme: Leistung als Darlehen oder Schüler, Studenten und Auszubildende, die Mieter sind und mit weiteren Familienangehörigen (Bsp. eigenem Kind oder Geschwistern, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben) zusammen wohnen und wirtschaften, sind wohngeldberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Auszubildende in der ersten Ausbildung und Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende. Bei einigen Sozialleistungen ist bereits ein Zuschuss zur Miete enthalten, Hartz-IV-Bezieher beispielsweise sind dadurch auch vom Wohngeld ausgeschlossen.

Ausgeschlossen vom Wohngeld ist nach § 1 Abs. 2 WoGG folgender Personenkreis:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV)
  • Empfänger des Sozialgeldes n.d. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt n.d. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Empfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt n.d. Bundesversorgungsgesetz
  • Empfänger von Asylbewerberleistungen
  • Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Das gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der oben genannten Leistungen mitberücksichtigt worden sind.

Grundsätzlich muss mit Wohngeld und dem Gesamteinkommen der Bedarf (Regelsatz Hartz IV + Kosten der Unterkunft) gedeckt sein.

Weitere Anträge:

Hinweisblatt zum Wohngeldantrag

Antrag auf Mietzuschuss

Checkliste Mietzuschuss

Mietbescheinigung

Antrag auf Lastenzuschuss

Checkliste Lastenzuschuss

Fremdmittelbescheinigung

Verdienstbescheinigung

Folge-Änderungsantrag

Datenschutz Stand September 2023

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