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Gemeinde Süsel
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Bebauungs- und Flächennutzungspläne, städtebauliche Satzungen

Begriffsdefinitionen

Bauleitplanungen

Die Bauleitplanung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, dass die städtebauliche Entwicklung vorbereitet und leitet. Laut Baugesetzbuch ist die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in einem Gemeindegebiet durch Bauleitpläne vorzubereiten. Zu den Bauleitplänen gehört neben dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) auch der Bebauungsplan (verbindlicher Bebauungsplan). Die gesetzlich geregelten Verfahren zur Bauleitplanung liegen in der Planungshoheit der Gemeinde.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für die Stadt bzw. die Gemeinde. Die Darstellung erfolgt nicht parzellenscharf, sondern in Grobstrukturen für das gesamte Gemeindegebiet. Als Planungsinstrument hat der Flächennutzungsplan eine intern bindende Wirkung für die Gemeinde, wohin gegen die Festsetzungen für den Bürger keine Rechtsverbindlichkeit darstellen.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan setzt für einen abgegrenzten Bereich (Geltungsbereich) fest, wie einzelne Grundstücke bebaut und genutzt werden können. Als Satzung erlassen, konkretisiert er die Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan. Die Darstellung erfolgt parzellenscharf. Zu den Festsetzungen zählen neben Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Bei der Einhaltung aller vorgenannten Festsetzungen spricht man von einem „qualifizierten Bebauungsplan“. Fehlt eine der vier Festsetzungen, wird der Plan als „einfacher Bebauungsplan “bezeichnet. Qualifizierter und einfacher Bebauungsplan durchlaufen jedoch die gleichen Verfahrensschritte bei der Aufstellung. Die Regelungen des Bebauungsplanes, welcher zumeist aus Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B), Begründung und Umweltbericht bestehen, sind für jedermann rechtsverbindlich.

Eine Sonderform des Bebauungsplanes ist der „vorhabenbezogene Bebauungsplan“. Grundlage bildet ein konkret beabsichtigtes und im Interesse der Gemeinde liegendes Bauvorhaben, welches vom Vorhabenträger initiiert und finanziert wird. Erforderlich wird der „vorhabenbezogene Bebauungsplan“, wenn der Vorhabenträger (Investor, Eigentümer etc.) das Vorhaben nicht bereits auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts (§§ 34, 35 BauGB, Bebauungsplan) durchführen kann. Die Festsetzungen werden in einem, mit der Gemeinde abgestimmten, Vorhaben- und Erschließungsplan geregelt. In diesen Fällen verpflichtet sich der Vorhabenträger das Vorhaben innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist zu realisieren (Durchführungsvertrag). Werden die vereinbarten Fristen nicht eingehalten, kann von Seiten der Gemeinde die Aufhebung des Bebauungsplanes veranlasst werden.

Weitere gesetzliche Grundlagen

Wurden in einem Gebiet keine baulichen Festsetzungen in Form von Bauleitplänen festgesetzt, erfolgt die Beurteilung des Bauvorhabens im Innenbereich nach § 34 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Planungsrechtlich kann die Gemeinde zu dem städtebauliche Satzungen erlassen.

 

Im BauGB werden insgesamt 17 städtebauliche Satzungen geregelt. Unterschieden wird in:      

 

  • Zulassungsbegründende Satzungen, z.B. Bebauungsplan
  • Plansichernde Satzungen, z.B. Veränderungssperre
  • Maßnahmenbegleitende Satzungen, z.B.Erhaltungssatzung
  • Innenbereichssatzungen, z.B. Entwicklungssatzung
  • sowie weitere Satzungen, z.B.Fremdenverkehrssatzung

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