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Gemeinde Süsel
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Neukalkulation der Tourismusabgabe

Die Stadt Eutin ist anerkannter Luftkurort und als solcher durch das Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein berechtigt, eine Tourismusabgabe zu erheben.

Die Fremdenverkehrs- beziehungsweise Tourismusabgabe wird bereits seit vielen Jahren in Eutin erhoben und soll neben den allgemeinen Steuererträgen sowie im Tourismusbereich erzielbaren Einnahmen zur anteiligen Deckung der umfangreichen städtischen Aufwendungen für die Tourismuswerbung beitragen.

Diese Abgabe ist grundsätzlich von allen Gewerbetreibenden in der Stadt zu zahlen, die einen  direkten oder indirekten „besonderen“ Vorteil durch den Tourismus erzielen können, da es sicher nicht sachgerecht wäre, wenn die speziellen Tourismusaufwendungen gleichmäßig auf alle Steuerzahlerinnen und -zahler umgelegt würden.

Bis dato wird die Abgabe nach dem Realgrößenmaßstab erhoben. Bei diesem geht man davon aus, dass der „wahrscheinliche", tourismusbedingte Vorteil mit Hilfe bekannter Realgrößen wie Anzahl von Betten, Sitzplätzen, Mitarbeitern, Verkaufsflächen usw. einigermaßen messbar ist. Allerdings müssen beim Realgrößenmaßstab Ungleichbehandlungen und "gefühlte Ungerechtigkeiten" in Kauf genommen werden. Der Realgrößenmaßstab ist nur schwer in ein schlüssiges Bemessungssystem einzupassen und man hat deshalb auch einen größeren Kalkulationsaufwand zu betreiben (beispielsweise bei der Findung der richtigen Einheitssätze für die einzelnen Realgrößen).

Um unter anderem künftig eine größere Abgabengerechtigkeit zu gewährleisten, hat der Hauptausschuss der Stadt Eutin am 12. März 2019 einen Grundsatzbeschluss gefasst, dass eine Neukalkulation unter Anwendung eines umsatzbezogenen Maßstabs als zukünftigen Berechnungsmaßstab erfolgen soll. Damit wird einer Aussage des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises Ostholstein anlässlich der letzten Prüfung gefolgt, dass zu dieser Abgabe die dringende Empfehlung zum Wechsel auf den neuen und gerichtlich anerkannten umsatzbezogenen Maßstab gegeben hat.

Dieser umsatzbezogene Abgabenmaßstab gewährleistet eine höhere Abgabengerechtigkeit, mehr Rechtssicherheit, eine bessere Gleichbehandlung und er erfordert weniger Kalkulationsaufwand, da die Ausgangsgröße der Abgabenberechnung beim umsatzbezogenen Maßstab – einheitlich für alle Betroffenen – die Einnahmen (des jeweiligen Vorjahres) sind, aus denen mit Hilfe feststehender Durchschnittswerte der „tourismusbedingte Jahresgewinn" des Betriebes oder der abgabepflichtigen Tätigkeit als fiktive Größe errechnet wird. Dabei werden saisonale Umsatzschwankungen berücksichtigt. Der „tourismusbezogene Jahresgewinn“ lässt sich für jeden einzelnen Abgabepflichtigen nach einheitlichen, objektiven Kriterien als fiktiver Wahrscheinlichkeitswert errechnen. Man bedient sich dabei feststehender Branchengewinnsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums und mit gutachterlicher Hilfe gefundener Vorteilssätze, die den Bezug des Betriebes oder der Tätigkeit zum Tourismus bestimmen.

Im Rahmen der Umstellung des Berechnungsmaßstabs ist es geboten, eine rechtssichere Kalkulation des Tourismusabgabensatzes vorzunehmen, der mit dem tourismusbezogenen Jahresgewinn multipliziert die jeweilige Tourismusabgabe des Abgabepflichtigen ergibt. Dafür sind alle Abgabepflichtigen dazu aufgefordert, eine sogenannte Umsatzmeldung bis zum 30.08.2019 abzugeben. Diese Umsatzmeldung wird künftig jährlich aktualisiert vorzunehmen sein.

Für die Umsatzmeldung zur Tourismusabgabe steht Ihnen hier ein Erklärungsformular als PDF-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung. Sie können das Formular einfach aufrufen, ausfüllen, ausdrucken und unterzeichnen und dann beispielsweise auf dem Postweg an die Stadt Eutin, Außenstelle Süsel, Fachdienst Kämmerei, Steuerabteilung, An der Bäderstraße 64, 23701 Süsel, senden oder per Fax (04521 793-100) schicken bzw. die Erklärung im Rathaus Eutin, Markt 1, 23701 Eutin, abgeben.

Beachten Sie bitte beim Ausfüllen des Formulars, dass stets die Summe aller im Vorjahr (2018) erzielten Einnahmen des Betriebes beziehungsweise der abgabenpflichtigen Tätigkeit in der Stadt Eutin einzutragen ist (nicht der Betriebsgewinn oder -verlust!). Eventuelle Provisionszahlungen (z.B. bei Ferienwohnungsvermietung) dürfen nicht abgezogen werden. Zudem ist es unzulässig, nur Teilbeträge des Umsatzes einzutragen, weil dieser von Gewerbetreibenden nicht ausschließlich mit Vertragspartnern oder Kunden innerhalb des Stadtgebietes erzielt wurde.

Wird keine Umsatzmeldung eingereicht, werden wir eine Schätzung vornehmen.

Anhand der gemeldeten Umsätze können Einnahmen und umlagefähige Aufwendungen berechnet und gegenübergestellt werden. Hieraus errechnet sich der Abgabensatz für alle Abgabepflichtigen in der Stadt Eutin.

Die vorgesehenen Änderungen und das künftige Verfahren zur Erhebung der Tourismusabgabe wurden den Abgabepflichtigen bereits im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung im Sitzungssaal des Kreises Ostholstein am 13.05.2019 erläutert. Die PowerPoint-Präsentation aus der Informationsveranstaltung finden Sie hier ebenso wie die aktuellste Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums, die zur Berechnung des tourismusbedingten Jahresgewinns herangezogen wird.

Die Stadt Eutin, die selbst einen nicht unerheblichen Eigenanteil der Aufwendungen aus kommunalen Haushaltsmitteln (allgemeine Steuergelder) neben den tourismusbezogenen Einnahmen trägt, ist bestrebt, die sich ergebende Finanzierungslücke, die Abgabenlast, nach gerechten und angemessenen Maßstäben auf alle Abgabepflichtigen zu verteilen.

Wenn Sie weitere Fragen zur Tourismusabgabe haben, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachdienstes Kämmerei der Stadt diese gern beantworten.

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