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Gemeinde Süsel
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Datum: 26.03.2009

Einziehung einer öffentlichen Straße in der Stadt Eutin hier: öffentlicher Weg im Bereich des Gewerbegebietes Ohmstraße

Die Stadtvertretung der Stadt Eutin hat am 17.12.2008 beschlossen, den öffentlichen Weg (Gemarkung Eutin Flur 14 Flurstück 27/2) der zwischen der Ohmstraße und dem von der Lübecker Landstraße nach Westen verlaufenden  Wegeflurstück 63 verläuft, gemäß § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) aus Gründen des öffentlichen Wohles einzuziehen. Die Absicht der Einziehung sowie ein Plan der einzuziehenden Straße wurden öffentlich bekannt gemacht. Es war jedem die Möglichkeit gegeben, sich hierzu zu äußern. In diesem Vorverfahren sind keine Einwendungen erhoben worden.

Der Weg (Gemarkung Eutin Flur 14 Flurstück 27/2) der zwischen der Ohmstraße und dem von der Lübecker Landstraße nach Westen verlaufenden Wegeflurstück 63 verläuft, wird hiermit gemäß § 8 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) aus Gründen des öffentlichen Wohles eingezogen.

Über die Einziehung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen verfügt gemäß § 8 Abs. 2 StrWG die Straßenaufsichtsbehörde. Straßenaufsichtsbehörde für die Stadt Eutin ist nach diesem Gesetz die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein. Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hat der Kreis Ostholstein die Einziehung von öffentlichen Straßen und Wegen gemäß §§ 8 und 49 des StrWG i.V. mit § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf die Stadt Eutin übertragen. Der Bürgermeister übernimmt danach die Zuständigkeit des Landrates des Kreises Ostholstein für die genannte Aufgabe.

Die Einziehung gilt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelf:
Gegen die Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Stadt Eutin, Markt 1, 23701 Eutin einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei dem Landrat des Kreises Ostholstein – Fachdienst Kommunalaufsicht – Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingelegt wird.

23701 Eutin, den 19.03.2009
S t a d t   E u t i n
Der Bürgermeister

Klaus-Dieter Schulz

 

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