Sprungziele
Gemeinde Süsel
Inhalt
Datum: 19.12.2025

Bekanntmachung zum Abbrennen vom Feuerwerkskörper zu Silvester

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Süsel

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengrechts ordne ich folgendes an:

Am 31.12.2025 und am 01.01.2026 dürfen in einem Umkreis von 200 m zu den reetgedeckten Häusern in der Gemeinde Süsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (insbesondere keine Stabraketen) abgebrannt werden.

Ebenso ist es nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Zudem werden besonders schutz- und ruhebedürftige Gebiete mit einem Abbrennverbot versehen. Dazu zählen insbesondere:

  •          Parkanlagen,
  •          Zoologische Gärten,
  •          Tierkliniken,
  •          Anlagen zur Haltung von Tieren.

Entsprechende Lagepläne sind auf der Homepage der Gemeinde Süsel einsehbar. Diese sind ebenfalls Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. gesetzlich verboten ist.; d.h., dass es nur am 31.12. und am 01.01. erlaubt ist, solche Feuerwerkskörper abzubrennen.

ausgefertigt:

Süsel, 19.12.2025

Gemeinde Süsel

-Der Bürgermeister -

Fachdienst Öffentliche Sicherheit

Adrianus Boonekamp

nach oben zurück
03. Juli 2026

Strandshuttle 

Wir bieten in diesen Sommerferien erstmals eine direkte Busverbindung zwischen Eutin und Haffkrug an. Der „Strandshuttle" fährt noch bis Sonntag, 16. ... Mehr erfahren

Hilfstool