Jahresparkkarte
Die Jahres- oder Halbjahresparkkarten für Anwohnerinnen und Anwohner im Innenstadtbereich sind vom 01. Oktober 2020 an bei der Stadt Eutin erhältlich.
Der Erwerb einer Jahres- oder Halbjahresparkkarte ist nur den AnwohnerInnen innerhalb der sogenannten roten Zone gestattet. Damit ist der Innenstadtkern, ein Radius von 400 m um den Marktplatz, gemeint.
Folgende Straßen gehören zur roten Zone:
Albert-Mahlstedt-Straße | Lübecker Straße |
Am Mühlenberg | Markt |
Am Rosengarten | Otto-Haesler-Straße |
Am Schloßplatz | Peterstraße |
Am Stadtgraben | Plöner Straße Hausnr.: 1-23; 14-36 |
Bahnhofstraße Hausnr.: 6-20; 1-13 | Riemannstraße Hausnr.: 1-3; 2-4 |
Bischof-Kickbusch-Gang | Schloßstraße |
Freischützstraße | Seepromenade |
Heinrich-Westphal-Straße | Segenhörn |
Ihlpool | Stolbergstraße |
Jungfernstieg | Twiete |
Königstraße | Voßplatz |
Langer Königsberg Hausnr.: 1-3; 2a-2b | Wasserstraße |
Die Jahresparkkarte (Gültigkeit: 01. Januar bis 31. Dezember) kostet 250 €, der Erwerb einer Halbjahresparkkarte (Gültigkeit: 01. Juli bis 31. Dezember) kostet 125 €. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Eine Erstattung bei Nichtnutzung bzw. vorzeitigem Wegzug sowie eine monats- oder tageweise Abrechnung ist nicht vorgesehen.
Pro Haushalt kann nur eine Jahres- oder Halbjahresparkkarte erworben werden.
Interessenten müssen einen Nachweis erbringen, dass kein eigener Stellplatz zur Verfügung steht. Dies kann z.B. durch eine Bescheinigung des Vermieters bzw. durch Vorlage des Mietvertrages, aus dem hervorgeht, dass kein Stellplatz mit vermietet wurde, erfolgen.
Das Parken mit der Jahres- bzw. Halbjahresparkkarte ist auf folgenden gebührenpflichtigen Parkflächen in der roten Zone zulässig:
Albert-Mahlstedt-Straße |
Am Stadtgraben (ausschließlich Sackgassenstück) |
Bahnhofstraße (Parkstreifen) |
Ihlpool |
Jungfernstieg |
Lübecker Straße |
Plöner Straße 19-21 |
Stolbergstraße |
Die Jahres- bzw. Halbjahresparkkarte ist im Original von außen deutlich sichtbar im Kraftfahrzeug auszulegen.
Mit der Parkkarte entsteht kein Anspruch auf eine jederzeitige Parkmöglichkeit oder einen bestimmten Stellplatz.
Haftungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
Die Parkkarte entbindet den Inhaber/die Inhaberin lediglich von der Parkgebührenpflicht im Geltungsbereich der Stadt Eutin. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Rechts in der Randspalte stehen der Antrag zum Erwerb der Karte und ein Merkblatt unter Dokumente für Sie zur Auswahl.