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Gemeinde Süsel
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Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige eines Sterfalles. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Grundsätzlich kann ein Sterbefall einer Person nur dann in Eutin beurkundet werden, wenn die Person im Standesamtsbezirk Eutin (dies ist der Bereich der Stadt Eutin sowie der Gemeinden Süsel und Bosau) verstorben ist.

Informationen für anzeigende Angehörige

Wenn Sie persönlich den Sterbefall im Standesamt anzeigen und beurkunden lassen möchten, legen Sie bitte immer die im Button »Unterlagen für die Beurkundung« genannten Dokumente im Original vor.
Für Urkunden und Urteilsausfertigungen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist zusätzlich eine Übersetzung eines in Deutschland öffentlich vereidigten Übersetzers vorzulegen.
Auf die Anbringung einer evtl. nötigen Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) ist zu achten!

Im Einzelfall können neben den genannten Unterlangen noch weitere Dokumente erforderlich sein. Die Aufzählung ist daher nicht abschließend.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Informationen für Bestatter

Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigen wir die im Button »Unterlagen für die Beurkundung« genannten Dokumente. Die Krankenhäuser und Altenheime sind zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalls verpflichtet, bitte ergänzen Sie die vorhandenen Daten. Sollten Sie einen Haussterbefall anzeigen, denken Sie bitte an den Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer.

Unterlagen für die Beurkundung eines Sterbefalls

  • Grundsätzlich erforderliche Dokumente

Ausweisdokument der vorsprechenden Person Bundespersonalausweis der verstorbenen Person bzw. Reisepass, falls die/der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und ggf. Kopie des Reisepasses des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners, wenn der Familienstand verheiratet bzw. verpartnert ist und diese nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nichtvertraulicher Teil) schriftliche Sterbefallanzeige jener Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist (betrifft ledigliche die Sterbefälle, die sich in Kranhäusern, Alten- oder Pflegeheimen zugetragen haben)

  • Dokumente für ledige Verstorbenen (d. h. zeitlebens unverheiratet und nie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet)

einfache Melderegisterauskunft, wenn letzter Wohnort nicht Eutin/Süsel ist, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch/Geburtseintrag oder Geburtsurkunde

  • Dokumente für verheiratete Verstorbene

Eheurkunde und ggf. Geburtsurkunde.  bei Eheschließung im Ausland: Heiratsurkunde mit evtl. Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation)

  • Dokumente für verwitwete Verstorbenen

zusätzlich Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten

  • Dokumente für geschiedene Verstorbene

zusätzlich Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk; sofern die Scheidung im Ausland erfolgte, ist u. U. zusätzlich der Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung vorzulegen

  • Dokumente für Verstorbenen in Lebenspartnerschaft

beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch/Geburtseintrag oder Geburtsurkunde des Verstorbenen,  Urkunde über die Begründung der Lebenspartnerschaft

  • Dokumente für Verstorbene, deren Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde

sämtliche unter Ziffer 6) genannten Dokumente Sterbeurkunde des vorverstorbenen Lebenspartners oder Urteil über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk

  • Zusätzliche Dokumente für verstorbenen Spätaussiedler

Vertriebenenausweis bzw. Bescheinigung nach § 15 BVFG (auch des überlebenden Ehegatten/Partners) Registrierschein; auch den des überlebenden Ehegatten/Partners  Bescheinigung über alle Namenserklärungen (z. B. nach § 94 BVFG und/oder zum Ehenamen) bzw. Namensänderungsurkunde; jeweils auch vom überlebenden Ehegatten/Partner evtl. Einbürgerungsurkunde

Alle Urkunden die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, müssen von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt und nach ISO-Norm transliteriert werden. Ggf. wird noch die Anbringung einer Apostille oder Legalisation gefordert.

Diese Auflistung ist nicht abschließend, evtl. werden noch weitere Unterlagen erforderlich.

Gebühren Sterbefall

Die Beurkundung eines Sterbfalls in kostenfrei, lediglich die Sterbeurkunden sind kostenpflichtig.

Eine Sterbeurkunde, auch die mehrsprachige, kostet 10 €. Für jede weitere im gleichen Arbeitsgang erstellte Urkunde werden je 5 € fällig. Ein Eintrag im Stammbuch der Familie (nur bei neueren Exemplaren möglich) kostet 10 €.

Für die Krankenkasse und für Rentenzwecke wird je eine gebührenfreie Urkunde erstellt .

Ausstellung von Sterbeurkunden

Sterbeurkunden können Ehe- und Lebenspartner sowie Personen die mit der verstorbenen Person in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel usw.) verwandt sind sowie voll- oder halbbürtige Geschwister gegen Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses erhalten.

Darüber hinaus erhalten nur diejenigen Personen die entsprechenden Urkunden, die ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Urkunde glaubhaft machen können, das heißt die Personenstandsurkunde muss für die Wahrung oder die Durchsetzung eines Rechtes erforderlich sein, wobei es hierzu keine andere Möglichkeit geben darf. Die Erforderlichkeit der Urkunde wird im Einzelfall vom Standesamt geprüft!

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