Tourismusabgabe
Die Stadt Eutin erhebt im Rahmen ihrer Anerkennung als Luftkurort gemäß § 10 KAG eine Tourismusabgabe. Grundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Eutin vom 10.12.2020. Die Tourismusabgabe dient der teilweisen Deckung der Aufwendungen für die Tourismuswerbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen, die zu kulturellen und touristischen Zwecken bereitgestellt werden. Gemäß § 2 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Eutin sind natürliche und juristische Personen abgabepflichtig, denen durch den Tourismus im Gebiet der Stadt Eutin unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Tourismusabgabe berechnet sich aufgrund des Netto-Jahresumsatzes der Abgabepflichtigen. Hierzu ist gemäß Satzung immer bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Erklärung des tatsächlichen Netto-Jahresumsatzes bei dem Fachdienst Finanzen u. Controlling, Steuerabteilung, einzureichen.