Anforderung von Urkunden
Urkunden für Rentenzweck sind gebührenfrei und können schriftlich beantragt werden.
Alle anderen Urkunden sind gebührenpflichtig.
Sie benötigen andere Urkunden?
Sollten Sie von sich eine Urkunde benötigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Durch persönliches Erscheinen mit Ausweisdokument,
- Sie schreiben uns und legen die entsprechenden Gebühren (erste Urkunde = 15 Euro; jede weitere im gleichen Arbeitsgang erstellte gleiche Urkunde = 7,50 Euro) in Form von Bargeld bei. Eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises.
- über https://serviceportal.schleswig-holstein.de/v...
Sollten Sie von einem Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, etc.) eine Urkunde benötigen, muss die Verwandtschaft durch entsprechende Urkunden (Kopien sind ausreichend) nachgewiesen sein.
Von anderen Personen (z. B. Onkel, Tante, Nichte, Neffe, oder anderen Personen) erhalten Sie nur Urkunden, wenn Sie uns ihr rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Ein rechtliches Interesse ist nur gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Dies weisen Sie uns bitte durch einen Titel oder z. B. ein Schreiben des Amtsgerichtes (wenn es z. B. um Erbschaftsangelegenheiten geht) nach.
Urkunden von Geschwistern erhalten Sie bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Die geschwisterliche Verwandtschaft ist durch eine Geburtsurkunde (eine Kopie ist ausreichend) nachzuweisen
Nachbeurkundung von Geburten im Ausland
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder hatte.
Vorzulegende Unterlagen erfragen Sie bitte persönlich bei uns und vereinbaren Sie einen Termin.
Kosten für die Nachbeurkundung: 80,00 Euro
Kosten für eine eventuell zeitgleich abgegebene Namenserklärung: 30,00 Euro
Kosten für eine Geburtsurkunde: 15,00 Euro
Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland
Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat, oder zuletzt hatte.
Vorzulegende Unterlagen erfragen Sie bitte persönlich bei uns und vereinbaren Sie einen Termin.
Kosten für die Nachbeurkundung: 80,00 Euro.
Kosten für eine eventuell zeitgleich abgegebene Namenserklärung: 30,00 Euro.
Kosten für eine Eheurkunde: 15,00 Euro
Nachbeurkundung von Sterbefällen im Ausland
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner der verstorbenen Person.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland gestorbene Person ihren Wohnsitz hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder hatte.
Vorzulegende Unterlagen erfragen Sie bitte persönlich bei uns und vereinbaren Sie einen Termin.
Kosten für die Nachbeurkundung : 60,00 Euro.
Kosten für eine Sterbeurkunde : 15,00 Euro