Vergnügungssteuer
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräten) in
a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung,
b) In Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Eutin zur Benutzung gegen Entgelt.
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes.
a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung,
b) In Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Eutin zur Benutzung gegen Entgelt.
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes.