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Als Netzbetreiber eine Genehmigung der Erlösobergrenze beantragen

Nr. 99050235117000

Volltext

Entgelte für den Netzzugang bedürfen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr der Genehmigung. Gem. § 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt die Regulierungsbehörde von Amts wegen kalenderjährliche Erlösobergrenzen, auf Grund derer die Netzbetreiber diese in Entgelte für den Netzzugang umsetzen, die der Regulierungsbehörde lediglich mitzuteilen sind.

Ansprechpunkt

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

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