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Gemeinde Süsel
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Datum: 20.02.2008

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 25. Mai 2008

Öffentliche Bekanntmachung

Wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur 5%-Sperrklausel wird die folgende Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeindewahl am 25. Mai 2008 erneut bekannt gegeben. Parteien und Wählergruppen, die bisher wegen mangelnder Erfolgsaussichten bei der Wahl davon abgesehen haben, Bewerberinnen und Bewerber aufzustellen und Wahlvorschläge einzureichen, werden auf diesem Wege davon unterrichtet, dass aller Voraussicht nach die Sperrklausel bereits mit Wirkung ab der Kommunalwahl am 25. Mai 2008 nicht mehr gelten wird. Wahlvorschläge können noch bis zum 48. Tag vor der Wahl (Montag, den 07. April 2008, 18.00 Uhr) eingereicht werden.

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeindewahl am 25. Mai 2008

Hiermit fordere ich gem. § 22 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl am 25. Mai 2008 auf.

Im Wahlgebiet sind nach § 8 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) 15 unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter sowie 12 Listenvertreterinnen und Listenvertreter zu wählen. Das Wahlgebiet der Stadt Eutin wird nach § 9 Abs. 3 GKWG in 15 Wahlkreise aufgeteilt. Das Verzeichnis der Wahlkreise kann im Rathaus Markt 1 im Bürgerbüro zu den Dienstzeiten eingesehen werden.

Gem. § 18 GKWG können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreter (unmittelbare  Wahlvorschläge) einreichen:
a) Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
b) Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
c) Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politische Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb eines Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

Innerhalb eines Wahlgebietes kann ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

Die Verbindung von Listenwahlvorschlagen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

Die Wahlvorschläge sind gem. § 19 GKWG

bis zum Montag 07.04.2008 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)

beim Gemeindewahlleiter, 23701 Eutin, Markt 1 einzureichen.

Es wird jedoch gebeten, die Einreichung nach Möglichkeit so frühzeitig vorzunehmen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Bezüglich der Form und des Inhaltes von Wahlvorschlägen wird auf die §§ 20 und 21 GKWG hingewiesen. Die erforderlichen Formvordrucke können im Rathaus, Zimmer 5, in Empfang genommen werden.

Eutin, den 15.02.2008

Stadt Eutin

 

- Der Bürgermeister -

 

als Gemeindewahlleiter

 

 

 

gez. Klaus-Dieter Schulz

 

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