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Gemeinde Süsel
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Datum: 20.07.2022

Bekanntmachung Einrichtung von Wahlvorschlägen Bürgermeisterwahl

Bekanntmachung

über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters

der Stadt Eutin am 23. Oktober 2022

Bei der Stadt Eutin ist die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Gemäß den §§ 57, 57a und 57b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen in Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG) hat der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 14. Juli 2022 den Wahltag zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Eutin auf den 23. Oktober 2022, den Tag einer evtl. notwendigen Stichwahl auf den 13. November 2022, festgesetzt.

Gemäß § 73 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO) fordere ich nunmehr zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Wählbar ist, wer:

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
  1. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlvorschläge können gem. § 51 GKWG einreichen:

  1. jede in der Stadtvertretung der Stadt Eutin vertretene politische Partei und Wählergruppe; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),
  1. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Als Bewerberin oder Bewerber auf einen Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GKWG nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss, von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung, unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG muss nach § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 135 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend war. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebietes auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 10 GKWO eingereicht werden (§ 74 Abs. 1 GKWO). Er darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
  2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:( § 75 Abs. 2 GKWO)

1.    bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 GKWO;

2.    eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;

3.    bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 18 GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;

4.    die erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absatz 1 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 135 Unterschriften).

Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 3 GKWG), gilt nach § 75 Abs. 1 GKWO folgendes:

  1. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 GKWO zu leisten. Der Gemeindewahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Wird bei der Anforderung von der Bewerberin oder dem Bewerber der Nachweis erbracht, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Der Gemeindewahlleiter hat die in Satz 3 genannten Angaben auf dem Formblatt zu vermerken.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müsse die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.

 

  1. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11a zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Person den Wahlvorschlag unterstützt.

 

  1. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind diejenigen Unterschriften, die dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig. Der Gemeindewahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden.

 

  1. Nach Einreichung des Wahlvorschlages können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.

Hinweise: (§ 73 GKWO)

Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen verbunden, dass

1.    eine in der Stadtvertretung vertretene politische Partei oder Wählergruppe nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen kann,

2.    Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können und

  1. die Wahl durch die Stadtvertretung Eutin erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren werden von der Stadt Eutin, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Albert-Mahlstedt-Straße 13, 23701 Eutin kostenfrei auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Die Wahlvorschläge sind bis zum 29. August 2022, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Eutin, Markt 1, 23701 Eutin, einzureichen. Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.


Eutin, den 15.07.2022

Stadt Eutin

Der Gemeindewahlleiter

gez. Andreas Lietzke

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