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Gemeinde Süsel
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Datum: 18.01.2009

Bekanntmachung der l. Festsetzung der Grundsteuer der Stadt Eutin für das Kalenderjahr 2009 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres und ll. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2009

Öffentliche Bekanntmachung

 

l. Festsetzung der Grundsteuer der Stadt Eutin für das Kalenderjahr 2009 vorbehaltlich Änderungen im Laufe des Jahres

 

Die Stadt Eutin verfügt derzeit noch nicht über eine Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009. Nach § 81 Gemeindeordnung darf die Stadt in dem Zeitraum bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung Steuern und Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben. Die Hebesätze der Stadt Eutin betrugen im Kalenderjahr 2008 für die Grundsteuer A 310 % und für die Grundsteuer B 310 %. Die generelle Erteilung von Grundbesitzabgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2009 ist somit derzeit nicht erforderlich.

 

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2008) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2008 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. l.S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. l.S. 1790) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 ist wie folgt fällig:

 

1.                  Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3. Anwendung findet.

2.                  Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- Euro nicht übersteigt; am  15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser     30,- Euro nicht übersteigt.

3.                  Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler) Gebrauch gemacht worden ist, wird der Jahresbetrag zum 01. Juli 2009 fällig.

 

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Eutin, Markt 1, 23701 Eutin , erhoben werden.

 

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge beziehungsweise bei Neufestsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung 2009 ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.

 

 

ll. Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben und deren Fälligkeit für das Kalenderjahr 2009

 

In den Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2008 (Straßenreinigungsgebühr und Hundesteuer), wurde ebenfalls gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein bestimmt, dass der jeweilige Bescheid bis zum Zugang eines neuen Bescheides gilt. Die generelle Erteilung von Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2009 ist somit nicht erforderlich.

 

Die Straßenreinigungsgebühr wird gem. § 7 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Eutin in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Gebühren bzw. bei einer zusammengefassten Veranlagung von Gemeindeabgaben diese Abgaben zusammen, werden bis zu einer Höhe von 10,-- Euro jährlich in einem Betrag am 15. August, bis zu einer Höhe von 10,-- Euro jährlich in zwei gleichen Teilbeträgen am 15. Februar und 15. August fällig.

Die Hundesteuer wird gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt Eutin über die Erhebung einer Hundesteuer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel  des Jahresbetrages fällig.

 

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Stadt Eutin unter www.eutin.de und durch diese Veröffentlichung in der Zeitung.

 

 

Eutin, den 15.01.2009

Stadt Eutin

-Der Bürgermeister-

gez. Schulz

 

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