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Gemeinde Süsel
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Datum: 12.01.2015

Bürgerentscheid zum Erhalt des Haus des Gastes am 15. Februar 2015

Nach § 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein können Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerbegehren (Bürgerentscheid) beantragen. Bezüglich des Haus des Gastes hat eine Bürgerinitiative ein solches Bürgerbegehren zum Erhalt des Haus des Gastes beantragt. Dieses wurde von der Kommunalaufsicht genehmigt, sodass ein Bürgerentscheid durchzuführen ist.

Grundsätzlich läuft ein Bürgerentscheid wie eine Gemeindewahl ab, mit dem Unterschied, dass es sich bei dem Bürgerentscheid um eine Abstimmung handelt.

 

Abstimmungsberechtigung

Abstimmungsberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger). Sie müssen am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Wochen in Eutin eine Wohnung haben oder sich in Eutin gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb Eutins haben.

Ausgeschlossen von der Abstimmung sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder für die zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Betreuerin oder Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.

 

Abstimmungsverzeichnis

Förmliche Voraussetzung des Wahlrechts ist, wie bei anderen Wahlen auch, dass der Abstimmungsberechtigte entweder in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt. In das Abstimmungsverzeichnis sind grundsätzlich alle Abstimmungsberechtigten von Amts wegen einzutragen, die an einem bestimmten Stichtag für eine Wohnung, ggf. für die Hauptwohnung, bei der Meldebehörde angemeldet sind. Stichtag für die Eintragung ist der 35. Tag vor der Abstimmung – 11. Januar 2015.

 

Meldet sich eine abstimmungsberechtigte Person erst nach dem Stichtag aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Abstimmungsverzeichnis (20. Januar 2015) bei der Meldebehörde für eine Wohnung (ggf. Hauptwohnung) an, wird sie nur auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen. Der Antrag muss im Bürgerbüro gestellt werden.

 

Abstimmungsbezirke und Abstimmungslokale

Die Stadt Eutin ist in 16 Abstimmungsbezirke eingeteilt. In jedem Bezirk befindet sich ein Abstimmungslokal. Wo sich das für Sie zuständige Abstimmungslokal befindet, können Sie Ihrem Abstimmungsbrief entnehmen, der Ihnen in der Zeit vom 12. – 25. Januar 2015 zugeht. In dem nebenstehenden Dokument ist diese Einteilung ebenfalls hinterlegt.

 

Briefabstimmung

Jede Abstimmungsberechtigte und jeder Abstimmungsberechtigter, die/der ins Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit einen Abstimmungsschein für die Briefabstimmung zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich (Rückseite des Abstimmungsbenachrichtigungsbriefes, Fax, Email, oder sonstige dokumentierbare Form) oder mündlich (persönlich vor Ort im Briefabstimmungslokal) gestellt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist ausgeschlossen. Zu Ihrer Identifikation geben Sie bitte das Geburtsdatum an.

Zudem besteht die Möglichkeit über das Internet die Briefabstimmungsunterlagen zu beantragen. Folgen Sie dazu bitte diesem Link: Web-Wahlschein. (in Vorbereitung)

 

Die Ausgabe der Briefabstimmungsunterlagen ist ab sofort möglich. Briefabstimmungsunterlagen können bis einschließlich 13. Februar, 12.00 Uhr beantragt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die/der Abstimmungsberechtigte dafür verantwortlich ist, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig (15. Februar 2015, 12.00 Uhr) das richtige Briefabstimmungslokal  erreicht.

 

Das Briefabstimmungsbüro erreichen Sie zu den allg. Öffnungszeiten wie folgt:

Sitzungssaal, OG, Lübecker Straße 17, 23701 Eutin

Tel.: 04521-793 379; Fax: 04521-793 4379; Mail: e.magiera@eutin.de

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